40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 17 Wasserbaugesetz (WBG) - Durchführung
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Wasserbau - Öffentliche Gewässer
Artikel 17 WBG · Durchführung
1. Wasserbauprojekte an öffentlichen Gewässern, für die die erforderlichen Zahlungskredite zur Verfügung stehen und die vom Regierungsrat genehmigt sind, werden durch die zuständige Direktion oder mit Bewilligung des Regierungsrates durch die Gemeinde bzw. durch die anderen Bewerber ausgeführt.