40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 16 Wasserbaugesetz (WBG) - Kreditbeschluss des Landrates
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Wasserbau - Öffentliche Gewässer
Artikel 16 WBG · Kreditbeschluss des Landrates
1. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat gestützt auf den vom Volk beschlossenen Rahmenkredit nach Artikel 28 Absatz 1 die für die vorgesehenen Wasserbaumassnahmen erforderlichen Kredite auf dem Budgetweg zu beschliessen. Der entsprechende Beschluss des Landrates ist endgültig.