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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 16 Wasserbaugesetz (WBG) - Kreditbeschluss des Landrates

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Wasserbau - Öffentliche Gewässer
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Artikel 16 WBG · Kreditbeschluss des Landrates

1. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat gestützt auf den vom Volk beschlossenen Rahmenkredit nach Artikel 28 Absatz 1 die für die vorgesehenen Wasserbaumassnahmen erforderlichen Kredite auf dem Budgetweg zu beschliessen. Der entsprechende Beschluss des Landrates ist endgültig.

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