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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 14 Wasserbaugesetz (WBG) - Vereinfachtes Verfahren

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Wasserbau - Öffentliche Gewässer
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Artikel 14 WBG · Vereinfachtes Verfahren

1. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen und wenn entweder mit Sicherheit keine Interessen einspracheberechtigter Dritter verletzt werden oder nur wenige bekannte Dritte betroffen sein können, kann das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden.

2. In diesen Fällen ist den Betroffenen die wasserbauliche Massnahme schriftlich anzukündigen und Gelegenheit zu geben, die Pläne einzusehen, dagegen Einsprache zu erheben und, sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist, Entschädigung zu fordern.

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