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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 13 Wasserbaugesetz (WBG) - Änderung von Wasserbauprojekten

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Wasserbau - Öffentliche Gewässer
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Artikel 13 WBG · Änderung von Wasserbauprojekten

1. Die Vorschriften über das Auflage- und Einspracheverfahren gelten sinngemäss auch für die Abänderungen oder Ergänzungen von Wasserbauprojekten.

2. Auf die nochmalige öffentliche Auflage und Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, in die neuen Pläne Einsicht zu nehmen und Einsprache zu erheben.

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