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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 12 Wasserbaugesetz (WBG) - Auflage- und Einspracheverfahren

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Wasserbau - Öffentliche Gewässer
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Artikel 12 WBG · Auflage- und Einspracheverfahren

1. Wasserbauprojekte sind im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen und während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden aufzulegen. Vorgesehene Veränderungen des Geländes sind, soweit tunlich und möglich, zu profilieren.

2. Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Einsprache erhoben und sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist, Entschädigung gefordert werden. Neben den Betroffenen sind die Gemeinden einspracheberechtigt.

3. Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die Wasserbauprojekte.

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