40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 11 Wasserbaugesetz (WBG) - Zuständigkeit
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Wasserbau - Öffentliche Gewässer
Artikel 11 WBG · Zuständigkeit
1. Bau und Ausbau öffentlicher Gewässer sind Sache des Kantons.
2. Sofern die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat diese Aufgabe ganz oder teilweise der ersuchenden Gemeinde oder anderen Bewerbern übertragen. Dabei verbindet er seinen Entscheid mit Auflagen bezüglich der Ausführung und der Kostentragung.