40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 10 Wasserbaugesetz (WBG) - Gewässerunterhalt
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Begriffe
Artikel 10 WBG · Gewässerunterhalt
1. Zum Gewässerunterhalt gehören die zur Erhaltung des Bettes, der Ufer und der Schutzanlagen nötigen Arbeiten, insbesondere das Reinigen, Ausräumen oder Ausbaggern des Bettes und der Mündungen, das Schneiden des Uferbewuchses sowie kleinere Wiederherstellungsarbeiten und Ausbesserungen.