Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1211 WBG CH-UR

Artikel 10 Wasserbaugesetz (WBG) - Gewässerunterhalt

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 10 WBG · Gewässerunterhalt

1. Zum Gewässerunterhalt gehören die zur Erhaltung des Bettes, der Ufer und der Schutzanlagen nötigen Arbeiten, insbesondere das Reinigen, Ausräumen oder Ausbaggern des Bettes und der Mündungen, das Schneiden des Uferbewuchses sowie kleinere Wiederherstellungsarbeiten und Ausbesserungen.

← Artikel 9 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich Artikel 11 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →