40.1117
IVHB
CH-UR
Artikel 7 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Austritt
Artikel 7 IVHB · Austritt
1. Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahrs austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.