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40.1117 IVHB CH-UR

Artikel 6 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Beitritt

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Artikel 6 IVHB · Beitritt

1. Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

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