40.1117
IVHB
CH-UR
Artikel 6 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Beitritt
Artikel 6 IVHB · Beitritt
1. Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.