40.1117
IVHB
CH-UR
Artikel 1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Grundsatz
Artikel 1 IVHB · Grundsatz
1. Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.
2. Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden im Anhang aufgeführt.