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40.1117 IVHB CH-UR

Artikel 1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Grundsatz

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Artikel 1 IVHB · Grundsatz

1. Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.

2. Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden im Anhang aufgeführt.

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