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40.1115 RPBG CH-UR

Artikel 9 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Verminderter Grenzabstand: bei An-, Klein- und Kleinstbauten

Grenz- und Gebäudeabstände - Grenzabstand
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Artikel 9 RPBG · Verminderter Grenzabstand: bei An-, Klein- und Kleinstbauten

1. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand

a) für An- und Kleinbauten: 3.5 m

b) für Kleinstbauten: 1 m

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