40.1115
RPBG
CH-UR
Artikel 8 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Grundabstand: Mehrhöhenzuschlag
Grenz- und Gebäudeabstände - Grenzabstand
Artikel 8 RPBG · Grundabstand: Mehrhöhenzuschlag
1. Überschreitet die geplante Baute oder Anlage die Gesamthöhe, die nach der Bauordnung der Gemeinde zulässig ist, hat die Baubehörde mit der Ausnahmebewilligung einen verhältnismässigen Mehrhöhenzuschlag zum Grenzabstand zu verfügen.
2. Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrhöhenzuschlag für bestimmte Zonen aufheben.