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40.1115 RPBG CH-UR

Artikel 7 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Grundabstand: Mehrlängenzuschlag

Grenz- und Gebäudeabstände - Grenzabstand
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Artikel 7 RPBG · Grundabstand: Mehrlängenzuschlag

1. Überschreitet die Gebäudelänge 20 m, erhöht sich der Grenzabstand für jeden zusätzlichen Meter um 30 cm, höchstens aber um insgesamt 3 m.

2. Innerhalb der Gewerbezonen und der Industriezonen sowie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.

3. Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrlängenzuschlag verkürzen oder aufheben.

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