40.1115
RPBG
CH-UR
Artikel 7 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Grundabstand: Mehrlängenzuschlag
Grenz- und Gebäudeabstände - Grenzabstand
Artikel 7 RPBG · Grundabstand: Mehrlängenzuschlag
1. Überschreitet die Gebäudelänge 20 m, erhöht sich der Grenzabstand für jeden zusätzlichen Meter um 30 cm, höchstens aber um insgesamt 3 m.
2. Innerhalb der Gewerbezonen und der Industriezonen sowie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.
3. Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrlängenzuschlag verkürzen oder aufheben.