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40.1115 RPBG CH-UR

Artikel 6 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Grundabstand: Grundsatz

Grenz- und Gebäudeabstände - Grenzabstand
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Artikel 6 RPBG · Grundabstand: Grundsatz

1. Der Grundabstand ist der Grenzabstand, der mindestens einzuhalten ist.

2. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt er

a) in der Kernzone: 4 m

b) Weilerzone: 4 m

c) in Wohnzonen mit einem oder zwei Vollgeschossen: 5 m

d) in Wohnzonen mit drei oder mehr Vollgeschossen: 6 m

e) in Wohn- und Gewerbezonen: 5 m

f) in Gewerbe- und Industriezonen: 5 m

1. Grenzt die Gewerbe- oder die Industriezone an die Kernzone oder an eine Wohnzone, beträgt der Grundabstand: 6 m

g) in den übrigen Zonen: 5 m

h) für geringfügige Anlagen (als geringfügige Anlagen gelten solche, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren): 1 m

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