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40.1115 RPBG CH-UR

Artikel 4 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Nutzung der Gewässerraumzone

Gewässerraumzone
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Artikel 4 RPBG · Nutzung der Gewässerraumzone

1. Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach dem Bundesrecht.

2. Werden dabei die Abstandsvorschriften nach Artikel 91 oder 94 PBG unterschritten, bleibt die Ausnahmebewilligung der zuständigen Direktion vorbehalten.

3. Handelt es sich um eine Gewässerraumzone, die die Bauzone überlagert, ist der Gewässerraum für die Ausnützung der Bauparzelle anrechenbar.

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