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40.1115 RPBG CH-UR

Artikel 3 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Planerische Massnahmen

Gewässerraumzone
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Artikel 3 RPBG · Planerische Massnahmen

1. Die Gemeinden legen mit der Nutzungsplanung den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer auf ihrem Hoheitsgebiet fest.

2. Sie beachten dabei die Mindestvorschriften nach dem Bundesrecht. In jedem Fall sind die Mindestabstände zu berücksichtigen, die das PBG gegenüber Fliessgewässern (Art. 91) und gegenüber dem Seeufer (Art. 94) vorschreibt.

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