40.1115
RPBG
CH-UR
Artikel 3 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Planerische Massnahmen
Gewässerraumzone
Artikel 3 RPBG · Planerische Massnahmen
1. Die Gemeinden legen mit der Nutzungsplanung den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer auf ihrem Hoheitsgebiet fest.
2. Sie beachten dabei die Mindestvorschriften nach dem Bundesrecht. In jedem Fall sind die Mindestabstände zu berücksichtigen, die das PBG gegenüber Fliessgewässern (Art. 91) und gegenüber dem Seeufer (Art. 94) vorschreibt.