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40.1115 RPBG CH-UR

Artikel 20 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Grundsatz

Kantonsbeiträge
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Artikel 20 RPBG · Grundsatz

1. An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden.

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