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40.1115 RPBG CH-UR

Artikel 1b Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Öffentliche Auflage

Nutzungsplanung
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Artikel 1b RPBG · Öffentliche Auflage

1. Nutzungspläne und Sondernutzungspläne sind an einer von der Gemeinde bezeichneten Stelle und im amtlichen Publikationsorgan gemäss Artikel 19 der kantonalen Geoinformationsverordnung2 öffentlich aufzulegen.

2. Die Bekanntgabe der öffentlichen Auflage erfolgt im Amtsblatt.

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