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40.1115 RPBG CH-UR

Artikel 19 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Aussendämmungen

Grenz- und Gebäudeabstände - Gemeinsame Bestimmungen
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Artikel 19 RPBG · Aussendämmungen

1. Bestehende Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation den Grenz- und Gebäudeabstand um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.

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