40.1115
RPBG
CH-UR
Artikel 18 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Hinweis auf das kantonale Recht
Grenz- und Gebäudeabstände - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 18 RPBG · Hinweis auf das kantonale Recht
1. Die Abstandsvorschriften gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen Verkehrsflächen, gegenüber dem Wald und dem See richten sich nach Artikel 91 ff. PBG, sofern nicht der Gebäudeabstand einen höheren Abstand ergibt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Gewässerraum.
2. Der privatrechtliche Grenzabstand von einem Meter nach Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG/ZBG, RB 9.2111) bleibt in jedem Fall vorbehalten.