40.1115
RPBG
CH-UR
Artikel 16 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Verminderter Gebäudeabstand durch private Vereinbarung
Grenz- und Gebäudeabstände - Gebäudeabstand
Artikel 16 RPBG · Verminderter Gebäudeabstand durch private Vereinbarung
1. Der Gebäudeabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.