Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1115 RPBG CH-UR

Artikel 16 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Verminderter Gebäudeabstand durch private Vereinbarung

Grenz- und Gebäudeabstände - Gebäudeabstand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 16 RPBG · Verminderter Gebäudeabstand durch private Vereinbarung

1. Der Gebäudeabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.

← Artikel 15 RPBG Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) Artikel 17 RPBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →