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40.1115 RPBG CH-UR

Artikel 14 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Grundsatz

Grenz- und Gebäudeabstände - Gebäudeabstand
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Artikel 14 RPBG · Grundsatz

1. Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände.

2. Der Abstand zwischen zwei Bauten auf dem gleichen Grundstück wird so gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.

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