40.1115
RPBG
CH-UR
Artikel 13 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Verminderter Grenzabstand: durch private Vereinbarung
Grenz- und Gebäudeabstände - Grenzabstand
Artikel 13 RPBG · Verminderter Grenzabstand: durch private Vereinbarung
1. Der Grenzabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.