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40.1115 RPBG CH-UR

Artikel 12 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Verminderter Grenzabstand: bei vorspringenden Gebäudeteilen

Grenz- und Gebäudeabstände - Grenzabstand
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Artikel 12 RPBG · Verminderter Grenzabstand: bei vorspringenden Gebäudeteilen

1. Vorspringende Gebäudeteile dürfen in den Grenzabstand hineinragen.

2. Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen das gebieten, kann die Baubehörde bei vorspringenden Gebäudeteilen einen angemessenen Grenzabstand verfügen.

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