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40.1115 RPBG CH-UR

Artikel 11 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Verminderter Grenzabstand: bei Unterniveaubauten

Grenz- und Gebäudeabstände - Grenzabstand
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Artikel 11 RPBG · Verminderter Grenzabstand: bei Unterniveaubauten

1. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 3.5 m.

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