40.1115
RPBG
CH-UR
Artikel 10 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Verminderter Grenzabstand: bei unterirdischen Bauten
Grenz- und Gebäudeabstände - Grenzabstand
Artikel 10 RPBG · Verminderter Grenzabstand: bei unterirdischen Bauten
1. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand für unterirdische Bauten 1 m.