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40.1115 RPBG CH-UR

Artikel 10 Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) - Verminderter Grenzabstand: bei unterirdischen Bauten

Grenz- und Gebäudeabstände - Grenzabstand
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Artikel 10 RPBG · Verminderter Grenzabstand: bei unterirdischen Bauten

1. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand für unterirdische Bauten 1 m.

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