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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 99 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Unabänderlichkeit

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Privatrechtliche Absprachen
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Artikel 99 PBG · Unabänderlichkeit

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Rechtserlasse und Verfügungen können durch privatrechtliche Absprachen nicht wegbedungen werden.

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