40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 99 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Unabänderlichkeit
Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Privatrechtliche Absprachen
Artikel 99 PBG · Unabänderlichkeit
1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Rechtserlasse und Verfügungen können durch privatrechtliche Absprachen nicht wegbedungen werden.