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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 98 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Auflagen und Bedingungen

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Ausnahmen
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Artikel 98 PBG · Auflagen und Bedingungen

1. Mit der Ausnahmebewilligung können Bedingungen und Auflagen, insbesondere Mehrwert- und Abbruchrevers, verbunden werden.

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