40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 95 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grenz- und Gebäudeabstand
Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Abstandsvorschriften
Artikel 95 PBG · Grenz- und Gebäudeabstand
1. Der Grenzabstand besteht aus dem Grundabstand, dem Mehrlängenzuschlag und dem Mehrhöhenzuschlag.
2. Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände.
3. Für andere Bauten und Anlagen gilt der privatrechtliche Grenzmeter, soweit die Ausführungsbestimmungen keinen grösseren Abstand vorsehen.
4. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen in einem Reglement.