40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 94 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauten und Anlagen am See
Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Abstandsvorschriften
Artikel 94 PBG · Bauten und Anlagen am See
1. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber dem mittleren Wasserstand des Seeufers ein Abstand von 20 m einzuhalten.
2. Die zuständige Direktion kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.