Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1111 PBG CH-UR

Artikel 93 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauten und Anlagen am Wald

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Abstandsvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (141 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 93 PBG · Bauten und Anlagen am Wald

1. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber der Waldgrenze ein Abstand von 20 m einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab dem äussersten Teil des Waldrands oder Waldgrundstücks.

2. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

← Artikel 92 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck und Gegenstand Artikel 94 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →