40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 93 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauten und Anlagen am Wald
Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Abstandsvorschriften
Artikel 93 PBG · Bauten und Anlagen am Wald
1. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber der Waldgrenze ein Abstand von 20 m einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab dem äussersten Teil des Waldrands oder Waldgrundstücks.
2. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.