Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1111 PBG CH-UR

Artikel 92 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauten und Anlagen an öffentlichen Verkehrsflächen

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Abstandsvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (141 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 92 PBG · Bauten und Anlagen an öffentlichen Verkehrsflächen

1. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ein Abstand von mindestens vier Metern einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab dem äussersten Anlageteil der Verkehrsfläche.

2. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen entlang öffentlicher Verkehrsflächen des Kantons, der Gemeinderat solche entlang öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

← Artikel 91 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck und Gegenstand Artikel 93 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →