40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 92 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauten und Anlagen an öffentlichen Verkehrsflächen
Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Abstandsvorschriften
Artikel 92 PBG · Bauten und Anlagen an öffentlichen Verkehrsflächen
1. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ein Abstand von mindestens vier Metern einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab dem äussersten Anlageteil der Verkehrsfläche.
2. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen entlang öffentlicher Verkehrsflächen des Kantons, der Gemeinderat solche entlang öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.