40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 91 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauten und Anlagen an Fliessgewässern
Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Abstandsvorschriften
Artikel 91 PBG · Bauten und Anlagen an Fliessgewässern
1. Der Raum entlang offener Fliessgewässer bezweckt, den Hochwasserschutz und die natürlichen Funktionen des Gewässers sicherzustellen. Andere Nutzungen sind zulässig, sofern sie diesen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Zugang zu den Gewässern, um diese unterhalten zu können, muss in jedem Fall gewährleistet sein.
2. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber offenen Fliessgewässern ein Abstand von mindestens sechs Metern einzuhalten. Der Gewässerabstand bemisst sich bei Gewässereinschnitten ab der Böschungsoberkante und bei Dammbauten ab dem landseitigen Dammfuss.
3. Die zuständige Direktion kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.