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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 90 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Duldung öffentlicher Einrichtungen

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften
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Artikel 90 PBG · Duldung öffentlicher Einrichtungen

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben zu dulden, dass Verkehrssignale, Strassenschilder, Beleuchtungseinrichtungen, Hydranten und ähnliche im öffentlichen Interesse liegende Anlagen auf ihrem Grundstück errichtet werden. Sie sind anzuhören, bevor ihr Grundstück beansprucht wird.

2. Wesentlicher Schaden, der durch den Eingriff entstanden ist, ist zu ersetzen.

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