40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 90 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Duldung öffentlicher Einrichtungen
Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften
Artikel 90 PBG · Duldung öffentlicher Einrichtungen
1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben zu dulden, dass Verkehrssignale, Strassenschilder, Beleuchtungseinrichtungen, Hydranten und ähnliche im öffentlichen Interesse liegende Anlagen auf ihrem Grundstück errichtet werden. Sie sind anzuhören, bevor ihr Grundstück beansprucht wird.
2. Wesentlicher Schaden, der durch den Eingriff entstanden ist, ist zu ersetzen.