40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 9 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ziel, Inhalt und Verbindlichkeit
Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Richtplanung
Artikel 9 PBG · Ziel, Inhalt und Verbindlichkeit
1. Der Richtplan des Kantons stimmt die raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen der Gemeinden und des Kantons aufeinander ab. Er zeigt als Planungsziel die anzustrebende räumliche Entwicklung des Kantonsgebiets auf. Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Landwirtschaft gemäss der landwirtschaftlichen Planung.
2. Die Grundlagen, der Mindestinhalt, die Verbindlichkeit des Richtplans und dessen Anpassung ergeben sich aus dem Raumplanungsrecht des Bundes.