40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 89 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erst- und Zweitwohnungsanteil
Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften
Artikel 89 PBG · Erst- und Zweitwohnungsanteil
1. Um ein genügendes Angebot an Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung zu sichern und ein angemessenes Verhältnis zwischen dauernd bewohnten Wohnungen und Zweitwohnungen zu erreichen, können die Gemeinden Erst- und Zweitwohnungsanteile festlegen oder gleichwertige Regelungen treffen.