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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 89 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erst- und Zweitwohnungsanteil

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften
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Artikel 89 PBG · Erst- und Zweitwohnungsanteil

1. Um ein genügendes Angebot an Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung zu sichern und ein angemessenes Verhältnis zwischen dauernd bewohnten Wohnungen und Zweitwohnungen zu erreichen, können die Gemeinden Erst- und Zweitwohnungsanteile festlegen oder gleichwertige Regelungen treffen.

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