40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 88 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Immissionsschutz
Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften
Artikel 88 PBG · Immissionsschutz
1. Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen.
2. Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.