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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 86 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zerstörte Bauten und Anlagen, Baugruben

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften
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Artikel 86 PBG · Zerstörte Bauten und Anlagen, Baugruben

1. Ganz oder teilweise zerstörte Bauten und Anlagen sowie Baugruben sind zu beseitigen, wenn nicht innert angemessener Frist wieder auf- oder neu gebaut bzw. die begonnene Bauarbeit fortgesetzt wird.

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