40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 86 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zerstörte Bauten und Anlagen, Baugruben
Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften
Artikel 86 PBG · Zerstörte Bauten und Anlagen, Baugruben
1. Ganz oder teilweise zerstörte Bauten und Anlagen sowie Baugruben sind zu beseitigen, wenn nicht innert angemessener Frist wieder auf- oder neu gebaut bzw. die begonnene Bauarbeit fortgesetzt wird.