40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 84 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Spielplätze
Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften
Artikel 84 PBG · Spielplätze
1. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen mit sechs und mehr Wohneinheiten sind auf privatem Grund entsprechend den örtlichen Verhältnissen und nach Massgabe der Zahl und Art der Wohnungen Spielplätze an geeigneter Lage zu erstellen und zu erhalten.
2. Ist die Erstellung solcher Spielplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu Beiträgen an den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem Grund verpflichtet werden.