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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 81 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften
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Artikel 81 PBG · Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

1. Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass für das Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht.

2. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Reklamen, Anschriften, Antennen, Bemalungen und dergleichen.

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