Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1111 PBG CH-UR

Artikel 8 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Digitalisierung und Ablieferungspflicht von Raumplanungsdaten

Planungsrecht - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (141 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 PBG · Digitalisierung und Ablieferungspflicht von Raumplanungsdaten

1. Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und bewirtschaftet.

2. Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte grafische Auszüge. Solange der Regierungsrat nichts anderes bestimmt, kommt vorbehältlich Artikel 15 des Publikationsgesetzes (RB 3.1310) nur dem grafischen Auszug Rechtswirkung zu.

3. Die Planungsbehörden stellen ihre Raumplanungsdaten anderen Planungsbehörden und deren Amtsstellen unentgeltlich oder höchstens zu Selbstkosten zur Verfügung.

4. Sie liefern ihre Planungsergebnisse in digitaler Form der Unternehmung ab, die für den Kanton die Ebene Raumplanung bearbeitet.

← Artikel 7 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck und Gegenstand Artikel 9 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →