40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 8 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Digitalisierung und Ablieferungspflicht von Raumplanungsdaten
Planungsrecht - Allgemeines
Artikel 8 PBG · Digitalisierung und Ablieferungspflicht von Raumplanungsdaten
1. Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und bewirtschaftet.
2. Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte grafische Auszüge. Solange der Regierungsrat nichts anderes bestimmt, kommt vorbehältlich Artikel 15 des Publikationsgesetzes (RB 3.1310) nur dem grafischen Auszug Rechtswirkung zu.
3. Die Planungsbehörden stellen ihre Raumplanungsdaten anderen Planungsbehörden und deren Amtsstellen unentgeltlich oder höchstens zu Selbstkosten zur Verfügung.
4. Sie liefern ihre Planungsergebnisse in digitaler Form der Unternehmung ab, die für den Kanton die Ebene Raumplanung bearbeitet.