40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 77 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kantonsbeiträge
Planungsrecht - Finanzierung der Planung
Artikel 77 PBG · Kantonsbeiträge
1. An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden.
2. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, was zu den massgeblichen Planungskosten zu zählen ist.
3. Die Gemeinde hat den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch vorgängig der zuständigen Direktion zu unterbreiten.