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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 76 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grundsatz

Planungsrecht - Finanzierung der Planung
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Artikel 76 PBG · Grundsatz

1. Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung.

2. Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Nutzungs- und Schutzzonenplanung sowie die Kosten des Erschliessungsprogramms.

3. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des einbezogenen Bodens tragen im Verhältnis ihres Grundeigentums die Kosten der Quartier- bzw. Quartiergestaltungsplanung.

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