40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 76 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grundsatz
Planungsrecht - Finanzierung der Planung
Artikel 76 PBG · Grundsatz
1. Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung.
2. Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Nutzungs- und Schutzzonenplanung sowie die Kosten des Erschliessungsprogramms.
3. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des einbezogenen Bodens tragen im Verhältnis ihres Grundeigentums die Kosten der Quartier- bzw. Quartiergestaltungsplanung.