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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 74 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Groberschliessung: durch Private

Planungsrecht - Erschliessung - Finanzierung
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Artikel 74 PBG · Groberschliessung: durch Private

1. Die bauenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die gesamten Kosten bis zur Fälligkeit der Kostenanteile der Gemeinde und der übrigen Grundeigentümer zinslos vorzuschiessen.

2. Der Gemeindeanteil wird fällig, sobald die Anlage nach dem Erschliessungsprogramm der Gemeinde gebaut werden soll, spätestens aber 15 Jahre nach Vollendung der Anlage.

3. Die Beiträge der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland zur Zahlung fällig, spätestens aber mit der Fälligkeit des Gemeindeanteils.

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