40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 73 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Groberschliessung: durch die Gemeinde
Planungsrecht - Erschliessung - Finanzierung
Artikel 73 PBG · Groberschliessung: durch die Gemeinde
1. Die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Groberschliessung der Gemeinde richten sich nach der Perimeterverordnung (RB 50.1421), soweit die Gemeinde oder deren Zusammenschlüsse nicht besondere Beitragsregelungen getroffen haben.