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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 72 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grundsatz

Planungsrecht - Erschliessung - Finanzierung
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Artikel 72 PBG · Grundsatz

1. Wer zuständig ist, Erschliessungsanlagen zu erstellen, trägt die Bau- und die Unterhaltskosten dafür.

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