Artikel 71 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit
Artikel 71 PBG · Zuständigkeit
1. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Anlagen der Feinerschliessung auszuführen und zu unterhalten.
2. Die Ausführungspläne sind vom Gemeinderat zu genehmigen. Dieser kann verfügen, dass die Feinerschliessung auf ein genau bezeichnetes Gebiet auszudehnen oder einzuengen ist.
3. Einigen sich die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht, so kann die Gemeindeversammlung den Bau der Feinerschliessungsanlage durch die Gemeinde beschliessen.
4. Lehnt die Gemeindeversammlung die Ausführung der Anlagen ab oder verzichtet der Gemeinderat darauf, der Gemeindeversammlung den Bau zu beantragen, so können die bauwilligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer diese nach den vom Gemeinderat genehmigten Plänen selbst erstellen.