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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 69 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erschliessung durch Private

Planungsrecht - Erschliessung - Groberschliessung
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Artikel 69 PBG · Erschliessung durch Private

1. Erschliesst die Gemeinde die Bauzone nicht entsprechend dem Erschliessungsprogramm, hat der Gemeinderat auf Gesuch hin den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu gestatten, die Erschliessung selbst zu projektieren und zu erstellen.

2. Die Gemeinde kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ermächtigen, Erschliessungsanlagen vor dem Zeitpunkt zu bauen, der im Erschliessungsprogramm vorgesehen ist.

3. In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass

a) ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt

b) ein vom Gemeinderat genehmigter, öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht, der die Modalitäten bestimmt, wie die Finanzierung, die Anschlussmöglichkeiten der Nachbarn und dergleichen

c) keine wesentlichen Interessen entgegenstehen

4. Planung und Bau der Erschliessungsanlagen stehen unter der Aufsicht der Gemeinde. Diese leitet das Verfahren und übt, wenn nötig, das Enteignungsrecht aus.

5. Die Anlagen gehen von Gesetzes wegen ins Eigentum der Gemeinde über, sobald sie ordnungsgemäss gebaut sind. Der Gemeinderat stellt den Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bisherigen Eigentümern und meldet, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, die neuen Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an.

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