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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 68 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erschliessungsprogramm

Planungsrecht - Erschliessung - Groberschliessung
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Artikel 68 PBG · Erschliessungsprogramm

1. Der Gemeinderat erlässt ein Erschliessungsprogramm, das aufzeigt, wie, wann und mit welchen finanziellen Mitteln die Groberschliessung gebaut, ausgebaut oder ersetzt wird. Er beschliesst die mit der Erarbeitung verbundenen Ausgaben.

2. Das Erschliessungsprogramm

a) ist mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert

b) berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde und die Nachfrage nach Bauland

c) ist auf die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinde abgestimmt

d) berücksichtigt andere Erschliessungskonzepte, wie den Generellen Entwässerungsplan (GEP) und die Planung der Wasserversorgungsanlagen

3. Das Erschliessungsprogramm ist behördenverbindlich. Es ist zu veröffentlichen.

4. Ändert sich die Nutzungsplanung, ist das Erschliessungsprogramm entsprechend anzupassen.

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