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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 67 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit

Planungsrecht - Erschliessung - Groberschliessung
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Artikel 67 PBG · Zuständigkeit

1. Die Gemeinden sorgen für die zeit- und sachgerechte Groberschliessung der Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb dieser Erschliessungsanlagen verantwortlich.

2. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich jene über die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und die Versorgung mit elektrischem Strom.

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