40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 67 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit
Planungsrecht - Erschliessung - Groberschliessung
Artikel 67 PBG · Zuständigkeit
1. Die Gemeinden sorgen für die zeit- und sachgerechte Groberschliessung der Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb dieser Erschliessungsanlagen verantwortlich.
2. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich jene über die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und die Versorgung mit elektrischem Strom.